Satzung des Fördervereins Mundharmonika Live
Inhalt:
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Vereinszweck)
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
§ 5 (Beiträge und Spenden)
§ 6 (Organe des Vereins)
§ 7 (Mitgliederversammlung)
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
§ 9 (Vorstand)
§ 10 (Protokolle)
§ 11 (Vereinsfinanzierung)
§ 12 (Auflösung des Vereins)
§ 13 (Inkrafttreten)
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der Name des Vereins lautet: Mundharmonika-live
2) Er hat seinen Sitz in 08248 Klingenthal
3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
5) Nach dem Eintrag führt er den Zusatz e.V.
§ 2 (Vereinszweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Ausbau der Traditionen bei der Mundharmonikaherstellung, -verbreitung und des musikalischen Umgangs mit dem Instrument Mundharmonika.Dazu zählen insbesondere:
+die Erhöhung des nationalen und weltweiten Interesses an der Mundharmonika,
+die Förderung des individuellen und gemeinsamen Mundharmonikaspielens,
+die Vermittlung von speziellen Spieltechniken durch Lehrveranstaltungen mit bekannten Künstlern
+die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die in engem Zusammenhang mit dem traditionellen Musikinstrumentenbau, insbesondere dem Mundharmonikabau im Vogtländischen Musikwinkel stehen.
+die Förderung von Nachwuchsmusikern auf der Mundharmonika
+die Einbindung der Schule in die Traditionen des Mundharmonikaspielens
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO 1977). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern
a) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit Stimmrecht teilzunehmen und verpflichten sich ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.
b) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Mitarbeit unterstützen. Sie haben das Recht an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht des Vereins teilzunehmen und verpflichten sich, neben der Zahlung ihres ordnungsgemäßen Mitgliedsbeitrags, die Vorstandschaft in ihren Aufgaben zu unterstützen.
c) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich z. B. in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, bei der Vorstandschaft einzureichende Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
4) Die Mitgliedschaft und dadurch bestehende Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Ausschluss aus wichtigem Grund
c) Ausschluss, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
d) Ableben
e) Bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit
§ 5 Beiträge und Spenden
Die Beitragshöhe wird durch die Beitragsordnung festgelegt
Änderungen der Beitragsordnung werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Darüber hinaus kann jedes Mitglied dem Verein Spenden zuwenden. Einmal gezahlte Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 6 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 (Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan findet einmal jährlich statt und zwar spätestens acht Wochen nach Geschäftsjahresende. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 18 Jahren. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Eine Stimmrechtsübertragung (Abstimmung durch einen Bevollmächtigten) ist zulässig. Der Vertreter (Vereinsmitglied) kann bis zu zwei weitere Mitglieder vertreten. Die Vollmachten sind schriftlich nachzuweisen.2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit von 2/3 Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
4) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
5) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Mitgliedsbeiträge;
f) Satzungsänderungen;
g) Auflösung des Vereins.
7) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 9 (Der Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen, dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 2 Beisitzern. Als Beisitzer werden 2 aktive Vereinsmitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand ruft seine Sitzungen nach Bedarf ein. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als vertagt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, dem/der und einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in vertreten. Über die Konten des Vereins kann der/die Vorsitzende, oder der/die Schatzmeister/in bis zu einem Betrag von 200,00 Euro jeweils einzeln verfügen. Darüber hinaus nur mit Zustimmung des Vorstandes.
§ 10 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich von dem/der Schriftführer/in protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle müssen vom Schriftführer/in und dem Vorsitzenden unterschrieben werden.
§ 11 (Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Erlöse aus Veranstaltungen
b) Zuschüsse des Bundes, der EU, des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen; Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen Dritter.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimm- berechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 12 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von 75 % aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 13 (Inkrafttreten)
Diese Satzung wurde am 10.12.2001 errichtet und tritt an diesem Tage in Kraft.
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1. Vorsitzender stv. Vorsitzender stv. Vorsitzender Schatzmeister Schriftführer
Beitragsordnung des Fördervereins Mundharmonika-Live:
Die einmalige Aufnahmegebühr für Vollmitglieder beträgt 25 EURO
Für alle anderen Mitglieder beträgt die Aufnahmegebühr 10 EURO
Sie wird innerhalb eines Monats nach Antragsbestätigung durch den Vorstand fällig.
Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 2,50 EURO pro Monat.
Der Beitrag für Familienmitglieder der Vereinsmitglieder, Schüler und Studenten beträgt 1,50 EURO pro Monat
Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.
Zu Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes ist es ist anzustreben, die Beiträge und Gebühren vom Mitgliedskonto einzuziehen.
Die Beitragshöhe kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Die Aufnahmegebühr ist zahlbar innerhalb von 4 Wochen nach Beitritt in den Verein, bzw. in den folgenden Jahren innerhalb des 1. Kalendermonats des jeweiligen Jahres.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.12.2001 beschlossen.